Sie ist Verwaltungssitz der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich, der sie auch angehört
Bundesland
Landkreis
Südliche Weinstraße
Einwohner
6311 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
76877
Vorwahl
06348
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Offenbach an der Queich
Hauptstraße 1
76877 Offenbach an der Queich
2. Bürgeramt Offenbach an der Queich
Hauptstraße 1
76877 Offenbach an der Queich
3. Ordnungsamt Offenbach an der Queich
Hauptstraße 1
76877 Offenbach an der Queich
Gemeinde Offenbach an der Queich – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Offenbach an der Queich betreffen die Erweiterungspläne der Maismühle in Freimersheim, die sich jedoch auf Offenbach an der Queich auswirken. Der Betreiber der Maismühle, Cornexo, expandiert nach Offenbach an der Queich, um dort die Produktion von glutenfreien Nahrungsmitteln aufzubauen und Silos zu errichten, die in Freimersheim abgelehnt wurden.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.